AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Veit DER GERÜSTBAUER GmbH in 5412 Puch. Mit Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die tieferstehenden Bedingungen.

1.) Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Gerüstaufstellung um die Gehsteigbenutzung bzw. Lagerbewilligung beim Magistrat Salzburg Abt.I/6 anzusuchen und bei der Kommissionierung die Genehmigung für ein Halteverbot während des Gerüstauf- oder Abbaues aufzustellen. Die Manipulationsfläche ist für die Gerüstarbeiten freizuhalten. Bei privaten Auftraggebern wird das Ansuchen gegen Kostenersatz von uns durchgeführt.

2.) In der Saison können Neugerüstungen nur zu dem von unserer Firma genannten Termine durchgeführt werden, die Um- oder Abrüstungen müssen rechtzeitig, jedoch mindestens ca. 3 – 4 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin angemeldet werden. Bei Schlechtwetter verschiebt sich der zugesagte Termin. Für Schäden die durch eine durch den Auftragsnehmer unverschuldete Verspätung, bei Auf-, Um- oder Abgerüstungen entstehen, wird keine Haftung übernommen.

3.) Eine etwaige Preisänderung durch den Auftraggeber oder durch eine übergeordnete Dienststelle muss vor Gerüstaufstellung bekannt gegeben werden.

4.) Die genauen Maße werden nach Gerüstaufstellung ermittelt und gelten als zu verrechnende Fläche, der Aufstandsort des Gerüstes bis Gesimsoberkante, ohne Abzug von Öffnungen, sowie alle jene Flächen, die zwar nicht separat eingerüstet sind, jedoch vom bestehenden Gerüst erreicht werden.

5.) Ausmaßdifferenzen sind unbedingt vor Abgerüstung, alle anderen Reklamationen sogleich nach Entstehung, zwecks gemeinsamer Aufnahme, bekannt zu geben.

6.) Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen freizumachen. Gerüstaufstell Basen, wenn möglich auch Gerüstfundamente, sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten ist das Terrain zu planieren und ein Zugang zur Rüst- bzw. Abladestelle freizuhalten.

7.) Lichtreklamen, Beleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder, Antennen und Markisen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des Auftraggebers entfernt sein, oder sind zu schützen. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des Auftraggebers entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderweitig verlegt werden.

8.) Werden Gerüstungen auf Nachbardächern oder Nachbargrundstücken erfolgen, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorher die Genehmigung des Nachbarn einzuholen.

9.) Gerüstbeleuchtung und Verkehrsschilder sind nach den Anordnungen des Magistrats Salzburg Abt.I/6 durch den Auftraggeber auf- und beizustellen. Bei privaten Auftraggebern erfolgt dies gegen Kostenersatz durch die Gerüstbaufirma.

10.) In den Preisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne, Aufzüge, Aufenthaltsräume, von uns ohne Entgelt zeitweise benützt werden dürfen.

11.) Über das Anbringen von Maschinenwinden muss zwecks Verstärkung des Gerüstes das Einvernehmen mit der Gerüstfirma hergestellt werden.

12.) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von uns aufgestellten Gerüste nur nach den geltenden Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften benützt und vor Überbeanspruchung geschützt werden.

13.) Bei Abschlagsarbeiten an reich gegliederten Fassaden gelangt, wegen besonders starker Abnützung und Beanspruchung des Materials, ein Zuschlag von 15% auf den jeweiligen Gerüstpreis zur Verrechnung.

14.) Für zerbrochenes und abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist voller Ersatz zu leisten, ebenso für jeglichen durch Brand oder sonstige Einwirkung am Gerüst entstandenen Schaden.

15.) Bei Gerüstungen über Dach sind, trotz größter Vorsicht, Beschädigungen unvermeidbar. Die Wiederinstandsetzung dieser Schäden ist im Preis nicht inbegriffen und muss auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.

16.) Für Glas, Neon- und Fensterbruch wird keine Haftung übernommen.

17.) Sollten bei starken Abschlagsarbeiten an der Fassade Gerüstverankerungen gelockert werden, oder aus sonstigen Gründen versetzt werden müssen, ist dies aus Sicherheitsgründen sofort zu melden, damit eine Nachdübelung durchgeführt werden kann. Die dadurch auflaufenden Kosten werden dem Auftraggeber in Regie verrechnet.

18.) Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von unseren Arbeitskräften oder mit unserem ausdrücklichen Einverständnis durchgeführt werden.

19.) Bei Ausführung von Hängegerüsten wird die Dachhaut für das Ausschießen der Riegel seitens der Gerüstfirma geöffnet, jedoch muss das Schließen der Dachhaut sowie die Behebung der unvermeidlichen Dachschäden nach erfolgter Abgerüstung auf Kosten des Auftraggebers erfolgen. Vor Abmontage der Hängegerüste sind die Hängekörbe herunterzuwinden, doch dürfen diese den Boden nicht berühren, um die Seile in Spannung zu belassen.

20.) Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Benutzer dieses in seine Obhut und ist gemäß den behördlichen Vorschriften für dieses verantwortlich. Ebenso übernimmt der Auftraggeber während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes.

21.) Entnahme von Gerüstmaterial ist auch leihweise verboten.

22.) Die Arbeiten werden im Sinne der Arbeitnehmer Schutzverordnung fach- und sachgemäß ausgeführt. Der Benutzer der Gerüste hat sich gem. §32 der Arbeitnehmer Schutzverordnung vor der Benützung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Solche sind uns sofort zu melden, werden von uns überprüft und falls berechtigt, in Ordnung gebracht. Sonderwünsche bzw. Zusatzarbeiten nach erfolgter Gerüstaufstellung werden von uns angeboten oder in Regie verrechnet.

23.) Der Auftraggeber resp. Gerüstbenützer ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten das Gerüst ordnungsgemäß zu reinigen, um bei Schlechtwetter eine Fassadenbeschädigung zu verhindern. Um Überbelastung zu vermeiden, ist Schuttmaterial laufend vom Gerüst und Schutzgerüst zu entfernen.

24.) Für das Verputzen der Ösenlöcher bei der Abgerüstung ist der passende Mörtel bzw. Farbe an der Baustelle zu deponieren. Falls kein Mörtel bzw. Farbe vorhanden ist, hat der Auftraggeber auf seine Kosten für die Schließung der Ösenlöcher nach dem Gerüstabbau zu sorgen. Für das Schließen der Ösenlöcher kann von uns keine wie immer geartete Haftung übernommen werden.

25.) Wir sind berechtigt, alle Kosten und Spesen, die uns durch Nichtbeachtung obiger Punkte durch den Auftraggeber entstehen, in Rechnung zu stellen

26.) Die Preise wurden auf Grund der heute geltenden Löhne, Material- und Fuhrwerkskosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111.

27.) Zahlungsbedingungen: 70 % der Auftragssumme bei Aufstellung und 30 % nach Gerüstabbau. Zahlbar 8 Tage 2% Skonto oder 21 Tage netto nach Teilrechnungs- bzw. Schlussrechnungsdatum netto. Bei Zielüberschreitung werden 8 % über der jeweiligen Bankrate als Verzugszinsen in Rechnung gebracht.

28.) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach 7 Tagen Nachfrist das Gerüst abzubauen und die volle Auftragssumme zu verrechnen.

29.) Vom Kostenvoranschlag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn Sie von uns schriftlich vorliegen. Die abgegebenen Preise gelten nur bei Bestellen der gesamten offerierten Arbeit.

30.) Für die Ausführung und den Verleih von Stahlrohrgerüsten gelten sinngemäß die bezüglichen Punkte, jedoch auch die entsprechende ÖNORM.

31.) Wo statische Berechnungen erforderlich sind, werden diese nur gegen Verrechnung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ebenso wird eine verlangte Überprüfung durch einen Zivilingenieur mit 16 % Aufschlag verrechnet.

32.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 5412 Hallein.

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